StartseiteSpace


Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen

1. Geltungsbereich, Änderungen
Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge mit INNOSYSTEMS® GmbH ( im folgenden INNOSYSTEMS® genannt ) und liegen auch künftigen Vereinbarungen mit uns zugrunde, soweit keine abweichenden Vereinbarungen schriftlich getroffen werden. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen der Kunden werden von uns nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen sollten. INNOSYSTEMS® ist berechtigt, diese AGB jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Lizenznehmer nicht innerhalb von einem Monat schriftlich Widerspruch erhebt. Nach Zugang der Änderung besitzt der Lizenznehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht welches er innerhalb von einem Monat ausüben kann.

2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Einräumung eines entgeltlichen Nutzungsrechtes an einer auf einem Internetserver der INNOSYSTEMS® befi ndlichen Vergleichs-Software. INNOSYSTEMS® gewährt dem Lizenznehmer ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der überlassenen Software. Die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer umfasst das ganze oder teilweise Einspeichern / Einbinden oder Einkopieren der Software in die Internetseiten des Lizenznehmers; die Ausführung der Programme sowie die Verarbeitung der in der Software enthaltenen Instruktionen oder Daten. Dem Lizenznehmer ist es nach schriftlicher Zustimmung durch INNOSYSTEMS® gestattet, die Vergleichssoftware im Rahmen von Partnerprogrammen ( sog. Affi lliate-Modelle) zur Steigerung der eigenen Interessentenanfragen einzusetzen. Ausgenommen ist allerdings der Einsatz der Programme von mehreren Finanzdienstleistern untereinander. Für die hierfür erforderliche technische Einrichtung auf den INNOSYSTEMS® - Servern wird eine Einmalgebühr fällig. INNOSYSTEMS® nimmt regelmäßige Updates vor sobald diese von INNOSYSTEMS® als notwendig und zweckdienlich angesehen werden. Diese Updates werden dem Lizenznehmer im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellt. Es besteht seitens des Lizenznehmers kein Rechtsanspruch auf die Zurverfügungstellung bestimmter Versicherer und / oder Tarife und / oder Anzahl von Versicherern im Rahmen der Software. Wünscht der Lizenznehmer die Aufnahme einer Gesellschaft, eines Sondertarifes o.ä., welche / r in der Software nicht enthalten ist, so ist dies grundsätzlich nach Vereinbarung mit INNOSYSTEMS® möglich. Für die Aktualität und entsprechende Gültigkeit dieser Tarife ist ausschließlich der Lizenznehmer verantwortlich. Eine Nachfragepfl icht seitens INNOSYSTEMS® nach aktuellen Tarifen oder Änderungen besteht nicht.

3. Annahme des Vertrages, Laufzeit, Kündigung
Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Annahme der Bestellung durch INNOSYSTEMS®. Die Annahme erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Softwarenutzung seitens INNOSYSTEMS® technisch für den Lizenznehmer freigeschaltet ist. Das Vertragsverhältnis läuft mit Ablauf des Monats, in dem die Annahme liegt 24 Monate. Wird das Vertragsverhältnis nicht mit einer Frist von 2 Monaten zum vertraglich vorgesehenen Ablauftermin gekündigt, so verlängert es sich stillschweigend um jeweils weitere 12 Monate. Die Kündigung hat schriftlich und mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Berufl iche Veränderungen und / oder Geschäftsaufgabe berechtigen den Lizenznehmer zu keiner außerordentlichen Kündigung. Im Todesfall wird der Lizenzvertrag vorzeitig zum Ende des Monats beendet, in dem die Todesanzeige zugegangen ist. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang beim jeweiligen Vertragspartner entscheidend. Kann die Zustellung der Kündigung nicht bewirkt werden, da der Empfänger verzogen ist, und hat der entsprechende Vertragspartner ( Empfänger ) seine neue Anschrift dem anderen Vertragspartner nicht mitgeteilt, so gilt die Kündigung mit dem fristgerechten Versuch der Zustellung unter der alten Anschrift als rechtzeitig bewirkt. Entsprechendes gilt, wenn die Kündigung mittels Einschreiben oder förmlicher Zustellung über den Gerichtsvollzieher versucht wird oder zu der üblichen Zustellzeit niemand anzutreffen ist.

4. Lizenzgebühren
Die Lizenzgebühren sind grundsätzlich Jahresgebühren und im voraus fällig. Ist eine unterjährige Zahlweise vereinbart gelten die Lizenzgebühren als gestundet. Alle Gebühren verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes nach Annahme des Vertrages durch INNOSYSTEMS® werden die Gebühren automatisch, ohne dass es insoweit noch einer gesonderten Vereinbarung bedarf, dem geänderten Mehrwertsteuersatz angepasst. Die durch den geänderten Mehrwertsteuersatz sich ergebenden Gebühren gelten für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Mehrwertsteueränderung noch nicht fälligen Zahlungen. Die Lizenzgebühren gelten je Einrichtungs-Domain und für Vermittlerbetriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern (einschließlich Inhaber und selbständige Handelsvertreter ). Die einmalige Setup-Gebühr beinhaltet die technische Bereitstellung der Software sowie die Einbindung eines durch den Lizenznehmer in Datei-Format zur Verfügung gestellten Firmenlogos.

5. Zahlungsbedingungen
Die monatlichen Gebühren sind jeweils zum 1. eines jeden Monats im voraus fällig. Für die Dauer der Vereinbarung ist INNOSYSTEMS® berechtigt, die fälligen Lizenzgebühren vom Konto des Lizenznehmers mittels Abbuchungsauftrag einzuziehen. Hierdurch erklärt sich der Lizenznehmer durch Unterzeichnung des Bestellschein und / oder des beiliegenden Abbuchungsauftrags einverstanden. Sofern das Konto des Lizenznehmers die erforderliche Deckung nicht aufweist und somit seitens des Kreditinstitutes keine Verpflichtung zur Einlösung besteht, gehen die anfallenden Rücklastschriftgebühren o.ä. zu Lasten des Lizenznehmers. Darüber hinaus wird für jede Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 10,-- erhoben. Der Lizenznehmer verpflichtet sich eine neue Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Die INNOSYSTEMS® entstehenden Kosten, die durch verspätete Meldung einer Bank- bzw. Kontoänderung entstehen, gehen zu Lasten des Lizenznehmers. Liegt INNOSYSTEMS® nach einmaliger Anforderung nach Vertragsschluss keine gültige Einzugsermächtigung vor, so wird zusätzlich zu den monatlichen Lizenzgebühren eine monatliche Selbstzahler-Pauschale in Höhe von Euro 10,-- fällig. Die Setup-Gebühr wird mit der ersten monatlichen Lizenzgebühr bzw. mit der gemäß Zahlweise fälligen ersten Jahres- / Halbjahresrechnung zur Zahlung fällig.

Zahlt der Lizenznehmer nicht oder kommt er mit der Zahlung in Verzug indem eine Lastschrift auf seinem Konto nicht eingelöst wird oder erfolgt ein Widerruf / Rückruf der Lastschrift, ist INNOSYSTEMS® berechtigt, den gesamten Betrag für die restliche Vertragslaufzeit einzufordern sowie den Lizenznehmer mit sofortiger Wirkung vom Zugang zu den Rechenmodulen und dem Server zu sperren.

6. Gewährleistung
Die Softwareprogramme sind erprobt und auf ihre Funktionstüchtigkeit bei sachgemäßer Anwendung geprüft. INNOSYSTEMS® gewährleistet, dass die Software in der dem Lizenznehmer überlassenen Fassung bei Lieferung frei von Fehlern ist, die den Wert oder die Nutzbarkeit der Software aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Nutzbarkeit bleibt außer Betracht.

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei zu entwickeln, technische Funktionsstörungen auszuschließen oder sämtliche Fehler zu korrigieren. INNOSYSTEMS® übernimmt insoweit keine Gewähr für absolute Fehlerfreiheit, völlig unterbrechungsfreien Lauf, Kombinationsfähigkeit mit anderen Programmen oder für spezielle Anforderungen, die nicht ausdrücklich in dem Funktionsumfang gemäß Produktbeschreibung vorgesehen sind. Bestimmte Eigenschaften oder Funktionen sind nur dann zugesichert, wenn dies ausdrücklich in schriftlicher Form geschieht. Ist die Software fehlerhaft, so dass ihr vertragsgemäßer Gebrauch nicht möglich oder nicht unerheblich beeinträchtigt ist oder weicht die Software erheblich von dem Funktionsumfang gemäß Produktbeschreibung ab, so wird der Lizenznehmer dies INNOSYSTEMS® in schriftlicher / elektronischer Form unverzüglich mitteilen. Sämtliche zur Fehleridentifikation oder zum Nachweis der Abweichung von vereinbarten Spezifikationen erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.

Auf Verlangen von INNOSYSTEMS® wird der Lizenznehmer weitere Fehlerinformationen zur Verfügung stellen. Unter der Voraussetzung, dass die vorstehend genannten Unterlagen vorliegen, wird INNOSYSTEMS® sich bemühen, nach eigener Wahl und nach Bedeutung des Fehlers den Fehler durch Lizenzierung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Installation von Fehlerkorrekturen oder Umgehungslösungen zu beheben. Ist die Behebung eines ordnungsgemäß dokumentierten Fehlers innerhalb angemessener Frist trotz wiederholter Bemühungen nicht erfolgt, so kann der Lizenznehmer INNOSYSTEMS® eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er die Mängelbeseitigung nach dem Ablauf dieser Frist ablehnt. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Lizenznehmer nach seiner Wahl entweder zur Herabsetzung des Preises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die vorstehenden Gewährleistungspflichten von INNOSYSTEMS® verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Zurverfügungstellung der Software an den Lizenznehmer. INNOSYSTEMS® übernimmt keine Gewähr für Schäden oder Störungen aufgrund ungeeigneten oder unsachgemäßen Gebrauchs, fehlerhafter Installation / Einbindung / Verlinkung durch den Lizenznehmer, natürliche Abnutzung oder übermäßiger Beanspruchung des Speichermediums, fehlerhafte oder nachlässige Bedienung und Pflege, ungeeignete Betriebsmittel und Betriebsräume; Änderungen an der oder Eingriffe in die Software ( einschließlich Ergänzungen, Erweiterungen, Ausbauten, Kombination mit anderer Software ) durch den Lizenznehmer oder durch Dritte sowie nicht von INNOSYSTEMS® durchgeführte Pflege. INNOSYSTEMS® garantiert eine Verfügbarkeit von 98%. Ausgenommen davon sind Störungen aufgrund höherer Gewalt oder aus Gründen, die nicht zum Betriebsbereich von INNOSYSTEMS® gehören, sowie rechtzeitig zuvor angekündigte Ausfälle wegen Wartungsarbeiten. Die vorstehenden Absätze regeln abschließend die Gewährleistung für die Software. Sonstige oder weitergehende Gewährleistungsansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche werden gemäß nachstehender Ziffer 7. beschränkt.

7. Haftung
INNOSYSTEMS® haftet für keinerlei mittelbare Schäden, die dem Lizenznehmer direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Nutzung von INNOSYSTEMS® -Diensten und –Anlagen entstehen. INNOSYSTEMS® haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, für die von ihr zu vertretenden Schäden insgesamt bis zu einer Höhe der laufenden Lizenzgebühren ohne Umsatzsteuer für 12 Monate der Software, die Gegenstand des Anspruchs ist oder den Schaden verursacht hat.

Für andere als unmittelbare Sach- und Personenschäden haftet INNOSYSTEMS® nicht, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare und / oder Folgeschäden oder für Schäden aus Ansprüchen Dritter. Für Art und Umfang von Datensicherungen ist der Lizenznehmer selbst verantwortlich und stellt für eintretende Datenverluste INNOSYSTEMS® von der Haftung frei. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern INNOSYSTEMS®, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haften. Eine andere oder weitergehende als die vorstehend ausdrücklich eingeräumte Haftung ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche verjähren nach 18 Monaten ab Schadenseintritt.

8. Eigentums- und sonstige Rechte
Alle Rechte an der Software einschließlich Dokumentation etc. bleiben bei INNOSYSTEMS®. Der Lizenznehmer wird die in den Programmen oder der Dokumentation enthaltenen oder auf Datenträgern vermerkten Kennzeichnungen, Schutzvermerke ( z.B. Copyright-Vermerk oder Marken ) oder sonstige Rechtsvorbehalte bei der Nutzung unverändert beibehalten wie in der von INNOSYSTEMS® gelieferten Ausführung. INNOSYSTEMS® ist berechtigt zu Backup- oder Nachweiszwecken erforderliche Protokolle ( Logdateien ) aus dem Datenstrom anzufertigen.

Der Lizenznehmer verpflichtet sich gegenüber INNOSYSTEMS® die gelieferten Programme / Berechnungen, die unmittelbar auf der Basis dieser Lizenzvereinbarung erhoben / entwickelt wurden, ausschließlich an Endverbraucher zu vertreiben. Die von INNOSYSTEMS® übergebenen / gelieferten Tarifdaten / Berechnungen dürfen nicht verändert werden, insbesondere die Integration und/oder Nutzung im Rahmen von eigenerstellten mobilen Applikationen (Apps) ist ausdrücklich nicht gestattet. Endverbraucher im Sinne dieser Lizenzvereinbarung sind Interessenten für Finanzdienstleistungsprodukte die auch im weitesten Sinne nicht als Vermittler für Finanzdienstleistungsprodukte oder Anbieter für Finanzinformationen tätig sind. Die überlassenen oder die aufgrund der Softwarenutzung ermittelten Daten dürfen durch den Lizenznehmer und / oder seine Mitarbeiter nicht ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von INNOSYSTEMS® an Medien wie z.B. Presse, Funk oder Fernsehen u.a. – z.B. zur Veröffentlichung durch diese – weitergegeben werden. Überregionale Werbebzw. Marketingaktivitäten sowie Kooperationen mit Internetportalen jeglicher Art oder Querverlinkungen verschiedener Internetseiten untereinander o.ä. bedürfen im Interesse aller Lizenznehmer der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens INNOSYSTEMS®.

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung seitens INNOSYSTEMS weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Dieses Verbot erfasst sowohl die endgültige als auch die vorübergehende und sowohl die entgeltliche als auch die unentgeltliche Weitergabe an Dritte. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des Lizenznehmers. Die unerlaubte Aneignung durch Dritte ist zu verhindern. Dem Lizenznehmer ist es jedoch gestattet, die Software seinen Arbeitnehmern sowie an ihn durch einen Ausschließlichkeitsvertrag gebundene freien Mitarbeitern zur vertragsmäßigen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Als berechtigte Ausschließlichkeitsmitarbeiter werden ausschließlich natürliche Personen angesehen, nicht aber Handelsgesellschaften, juristische Personen, rechtlich selbständige Niederlassungen etc.

Dem Lizenznehmer ist es untersagt, die überlassene Software zu kopieren oder zu vervielfältigen, sofern diese Handlungen nicht zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Programms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Berechtigten notwendig sind. Dem Lizenznehmer ist es untersagt, ohne schriftliche Zustimmung seitens INNOSYSTEMS® Änderungen, Manipulationen o. ä. an den von INNOSYSTEMS® zur Verfügung gestellten Skripten, Vorlagen, Daten oder Linkadressen vorzunehmen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich gegenüber INNOSYSTEMS® für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend genannten Verpflichtungen und unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 5.000,00 ( in Worten: fünftausend Euro ) zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt von diesem Vertragsstrafeversprechen unberührt.

9. Schlussbestimmungen, Allgemeines
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf die Schriftform. Rechtsverbindlich wirksame Erklärungen für INNOSYSTEMS® werden ausschließlich von der Geschäftsleitung abgegeben. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Anwendbar auf das Vertragsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand und Erfüllungsort sind, soweit eine Vereinbarung zwischen den Parteien hierüber zulässig ist, Wörthsee. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Bestellung bzw. dem Vertrag gelten die für den Firmensitz der INNOSYSTEMS® jeweils zuständigen Gerichte.

.

Bestellen Sie noch heute die aktuelle Studie ...

... "Wohngebäudeversicherung 2012".

148 Tarife wurden geprüft und bewertet.


» Bestellschein
.

GF: Innosystems








Zertifizierte Qualität:
Qualitäts-Management-System


Durch die Zertifizierung des Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9001 wird das ausgeprägte Qualitätsdenken der INNOSYSTEMS GmbH bestätigt. Damit garantiert die INNOSYSTEMS® ihren Kunden und Geschäftspartnern höchstmögliche Quali- tät der Produkte und optimale Service- leistungen. Bereits Mitte 2005 wurden die INNOSYSTEMS GmbH und das Produkt SNIVER® erstmalig zertifiziert.